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Satzungen des Skipool Bezirk
Landeck
Ausgabe vom 02.07.2004 |
§1
Der Verein führt den Namen “Skipool Bezirk Landeck”, der Sitz des
Vereines ist am jeweiligen Sitz des Präsidenten. Der Verein erstreckt
seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bezirkes Landeck.
§2
Die Tätigkeit des Vereines, Skipool Bezirk Landeck" ist nicht auf
Gewinn ausgerichtet, sondern verfolgt gemeinnützige Zwecke. Sie
ermöglicht einer großen Anzahl talentierter Nachwuchsläufer bessere
Trainings- und Wettkampfbedingungen. In diesem Sinne dient der Verein
“Skipool Bezirk Landeck” als Treuhänder vereinnahmter Sponsorgelder
und ist berechtigt, diese für Trainings- und Wettkampfbeschickungen
einschließlich der Anschaffung der hierfür notwendigen Geräte dem
Tiroler Skiverband Bezirk Landeck zuzuwenden.
Vereinsjahr: § 3
Das Vereinsjahr stimmt mit dem Verbandsjahr des Tiroler Skiverbandes
überein und beginnt jeweils am 1. Mai und endet am 30. April des
folgenden Kalenderjahres.
§4
Die Mittel des Vereines werden in Form von Mitgliedsbeiträgen
aufgebracht, die aus Geld, Sachleistungen sowie Subventionen und
Spenden bestehen. Darüber hinaus ist der Verein berechtigt, von den
Sponsormitgliedern Beiträge für Werbeeinschaltungen in eigenen
Druckwerken aller Art zu vereinnahmen.
Der Verein kennt folgende Arten von Mitgliedern: § 5
Gründungsmitglieder - Sponsormitglieder - fördernde Mitglieder -
Ehrenmitglieder
§6
Die Mitglieder des Vereines verpflichten sich, die volle sportliche
Unabhängigkeit des Tiroler Skiverbandes zu wahren.
Gründungsmitglieder. § 7
7.1 Gründungsmitglieder sind:
1. Spar- und Vorschusskasse für den Bezirk Landeck GmbH, Dir.
Holzmann, 6500 Landeck
2. Raiffeisenkassen des Bezirkes Landeck
3. Fa. Dipl.-Ing. Werner Goidinger, Bau- und Betonwarenges. m.b.H.,
6511 Zams
4. Fa. Streng-Bau GesmbH, Graf, 6500 Landeck
5. Fa. Hilti & Jehle, Bauunternehmen, 6542 Pfunds
6. Fa. Lorenz Schimpfössl, 6500 Landeck
7. Fa. Sportladen Corda Geiger, Sport GesmbH, 6500 Landeck
8. Fa. Serfauser Kaufhäusl, Inh. Patscheider Franz, Sportartikel, 6534
Serfaus
9. Fa. Reinhard Alber, Schuhhaus, Sporthaus, 6580 St. Anton
10. Skischule Serfaus, 6534 Serfaus
11. Fa. Raggl Supertype GesmbH & Co KG, 6500 Landeck
12. Tiroler Skiverband, Bezirk Landeck
13. Hotel Weißseespitze, Hafele Charly, 6524 Feichten
14. Tischlerei Karl Weiskopf, 6551 Pians
7.2 Rechte:
Die Gründungsmitglieder wählen und delegieren sechs Vertreter aus ihren
Reihen in den Vereinsvorstand. Jedes Gründungsmitglied jedoch hat
Stimmrecht in der Hauptversammlung.
7.3 Pflichten:
Die Gründungsmitglieder sind zur regelmäßigen Beitragsleistung
verpflichtet.
7.4 Beiträge:
Die Festsetzung und Änderung der jährlich zu entrichtenden Beiträge
erfolgt aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes für
jedes einzelne Gründungsmitglied.
Sponsormitglieder: § 8
8.1 Sponsormitglieder können juristische und natürliche Personen sein,
ihre Zahl ist grundsätzlich nicht
begrenzt.
8.2 Sponsormitglieder erwerben mit der Aufnahme das Recht, das Zeichen
des Vereines und die offizielle
Bezeichnung “Sponsor des Skipool Bezirk Landeck” in ihrer Werbung zu
verwenden, in der Öffentlichkeit auf die Verbindung mit dem Tiroler
Skikader Bezirk Landeck hinzuweisen und das Zeichen des Vereines auf
allen hierfür geeigneten Werbemedien (insbesondere Inseratenwerbung)
zu führen.
6.3 Mit dem Recht zur kommerziellen Verwertung der Werbewirksamkeit
des Vereinsnamens sowie des
Vereinszeichens entsteht gleichzeitig auch die Verpflichtung zur
regelmäßigen Leistung des Mitgliedsbeitrages für die Dauer der
Sponsormitgliedschaft.
8.4 Sponsormitglieder verpflichten sich, die vom ÖSV bzw. der FIS
erlassenen Regeln hinsichtlich
a) der Werbung
b) der Entschädigung der Rennläufer vollinhaltlich anzuerkennen und
einzuhalten.
8.5 Werbung, die mit den genannten Richtlinien übereinstimmt, kann
jederzeit von den Sponsor-
mitgliedern ohne Rücksprache mit dem Vorstand des „Skipoot Bezirk
Landeck" durchgeführt werden.
8.6 Für Werbeprojekte außerhalb der genannten Richtlinien ist die
Genehmigung des Vorstandes des “SkipoolBezirk Landeck” einzuholen. Bei
Nichterteilung ist das entsprechende Projekt abzusetzen.
8.7 Beiträge:
Die Beiträge der Sponsormitglieder bestehen ausschließlich in
Geldleistungen und/oder Sachleistungen.
8.8 Die jährliche Mindestbeitragsleistung beträgt € 500,- in Geld-
oder Sachwert.
Ab einerjährlichen Beitragsleistung von mind. € 1.000,-haben
Sponsormitglieder Sitz-und Stimmrecht in der Hauptversammlung.
8.9 Die Sponsormitglieder sind berechtigt, vier stimmberechtigte
Mitglieder in den Vereinsvorstand zu
entsenden. Die Entsendung dieser Vertreter erfolgt aufgrund einer
Wahl, welche einmal in drei Jahren durchzuführen ist und in der die
Vertreter mit einfacher Stimmenmehrheit ermittelt werden. Die Wahl ist
im Beisein des Präsidenten des „Skipool Bezirk Landeck" durchzuführen.
Für eine gültige Wahl müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder zu
Beginn der Wahlversammlung anwesend sein. Ist die Wahlversammlung zum
anberaumten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so ist eine halbe Stunde
später eine neuerliche Wahlversammlung festzusetzen. Diese
Wahlversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
9.1 Fördernde Mitglieder: § 9
All jene, die den Tiroler Skisport mit jährlichen Beiträgen
unterstützen wollen, ohne jedoch die Werbewirksamkeit des Vereines
gem. § 6 Punkt 2 zu nutzen, können fördernde Mitglieder werden. Sie
erhalten das Recht, die Bezeichnung „Förderer des Skisportes Bezirk
Landeck" zu führen. Sie sind berechtigt, ein Mitglied mit
Stimmrecht in den Vereinsvorstand zu entsenden.
9.2 Beiträge:
Fördernde Mitglieder haben einen jährlichen Mindestbeitrag von € 100,- zu leisten.
Ehrenmitglieder: § 10
Die Ehrenmitgliedschaft wird über Vorschlag des Vorstandes von der
Hauptversammlung verliehen. Ehrenmitglieder nehmen an der
Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.
Aufnahme von Mitgliedern: § 11
11.1 Gründungsmitglieder:
Dem Verein gehören ausnahmslos die unter Punkt 7.1 genannten
Gründungsmitglieder an.
11.2 Sponsormitglieder:
1. Bewerber, die die Sponsormitgliedschaft und das Recht auf
Ausnutzung der Werbewirkung des
Vereines “Skipool Bezirk Landeck” (werbemäßige Vermarktung des
Vereinszeichens sowie der Bezeichnung “Sponsor des Skipool Bezirk
Landeck”) erwerben wollen, haben an den Präsidenten des “Skipool
Bezirk Landeck” eine Aufnahmeanfrage zu stellen . Diese Anfrage ist
vom Präsidenten zu prüfen und dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
2. Über das Aufnahmeansuchen entscheidet der Präsident.
Dauer der Mitgliedschaft. § 12
12.1 Gründungsmitglieder:
Bei Gründungsmitgliedern ist die Mitgliedschaft unbegrenzt.
12.2 Sponsormitglieder:
Die Sponsormitgliedschaft ist ebenso unbegrenzt.
Ausscheiden von Mitgliedern: § 13
13.1 Gründungsmitglieder können aus dem Verein mit einjähriger
Kündigungsfrist austreten. Der Austritt
ist dem Präsidenten schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes
mitzuteilen.
13.2 Bei Ausscheiden des Tiroler Skiverbandes, Bezirk Landeck, ist vom
Vorstand eine außerordentliche
Hauptversammlung einzuberufen und der Antrag auf Auflösung des
Vereines zu stellen.
13.3 Sponsormitglieder können aus dem Verein mit einjähriger
Kündigungsfrist austreten.
Der Austritt ist dem Präsidenten schriftlich mittels eingeschriebenen
Briefes mitzuteilen.
13.4 Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche aus der
Mitgliedschaft erwachsenen Rechte
und Pflichten. Die Ausnutzung von Rechten irgendwelcher Art die sich
aus der Mitgliedschaft ergeben, über die Dauer der Mitgliedschaft
hinaus, ist verboten.
13.5 Ausschluss von Mitgliedern:
Der Ausschluss von Gründungsmitgliedern kann nur vom Schiedsgericht
verfügt werden. Der Ausschlus von Sponsormitgliedern, fördernden
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern erfolgt gem. § 16 durch
Vorstandsbeschluß.
Der Verein kennt folgende Organe: § 14
Hauptversammlung Vorstand Rechnungsprüfer Schiedsgericht
Hauptversammlung: § 15
15.1 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des “Skipool Bezirk
Landeck”. Teilnahmeberechtigt
sind alle Gründungsmitglieder, Sponsormitglieder, fördernde Mitglieder
und Ehrenmitglieder.
15.2 In der Hauptversammlung sind die Gründungsmitglieder und die
Sponsormitglieder
stimmberechtigt.
15.3 Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Einladung hierzu muss den
Mitgliedern spätestens eine Woche vor Termin unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zugehen.
Die Einberufung außerordentlicher Hauptversammlungen kann vom Vorstand
je nach Erfordernis jederzeit beschlossen werden.
Anträge, über die in der Hauptversammlung Beschluss gefasst werden
soll, können schriftlich oder mündlich in der Hauptversammlung von den
einzelnen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden.
15.4 Aufgaben der Hauptversammlung:
1. Genehmigung des Geschäftsberichtes, des Rechnungsabschlusses und
des Jahresvoranschlages
2. Satzungsänderungen
3. Bestellung des vereinsinneren Schiedsgerichtes
4. Wahl des Rechnungsprüfers
5. Entlastung der bestellten Organe
6. Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die in der
Hauptversammlung vom
Vorstand vorgelegt werden
7. Beschluss über die Auflösung des Vereines
15.5 Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung:
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der
Stimmberechtigten anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit zum
anberaumten Zeitpunkt ist nach Ablauf von einer halben Stunde eine
neuerliche Hauptversammlung festzusetzen. Diese ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Beschlussfähig.
15.6 Beschlüsse in der Hauptversammlung werden, soferne in diesen
Satzungen nicht etwas anderes
bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Präsidenten. Anträge auf Satzungsänderungen sowie Auflösung des
Vereines, deren Wortlaut den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens
zur Hauptversammlung bekanntgegeben werden muss, können nur mit
2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
Vorstand: § 16
16.1 Der Vorstand setzt sich aus insgesamt 12 Personen zusammen, und
zwar 6 Personen aus den
Gründungsmitgliedern und des jeweiligen Bezirksvertreters des TSV
Bezirk Landeck und 4 Personen aus den Sponsormitgliedern sowie einer
Person aus den Förderungmitgliedern. Der
Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und Vizepräsidenten
(Stellvertreter).
16.1.1 Des weiteren ist der Vorstand im Sinne einer effizienteren
Arbeitsgestaltung berechtigt Unterausschüsse mit der Aufgabe einer
beratenden Funktion für den denselben zu bilden. (zB
Marketingausschuss, u. dgl.)
16.2 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Funktionsperiode -aus
welchen Gründen immer- aus, so
haben die Gründungsmitglieder und Sponsormitglieder für die jeweilige
Nachfolge zu sorgen.
16.3 Aufgaben des Vorstandes:
1. Kontrolle der Mittelverteilung
2. Festsetzung der Beitragshöhe
3. Bestellung des Kassiers und eines Schriftführers
4. Ausschluss von Sponsormitgliedern und fördernden Mitgliedern sowie
Ausschluss von
Ehrenmitgliedern
5. Behandlung von Anträgen der Mitglieder
6. Einberufung des vereinsinternen Schiedsgerichtes
7. Behandlung von sämtlichen sonstigen Angelegenheiten, die nicht der
Hauptversammlung
vorbehalten sind
16.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6
Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei ein
Delegierter des Tiroler Skiverbandes, Bezirk Landeck, zwingend
anwesend sein muss. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des
Präsidenten entscheidet. Beschlüsse über die Festsetzung der
Beitragshöhe für Sponsormitglieder und fördernde Mitglieder bedürfen
der 2/3-Mehrheit des Vorstandes.
16.5 Die Vertretung von Vorstandsmitgliedern ist nicht zulässig.
16.6 Rücktritt von Vorstandsmitgliedern:
Vorstandsmitglieder können jederzeit ohne Angabe von Gründen von der
sie entsendenden Körperschaft bzw. Unternehmen (Firma) abgerufen
werden oderfreiwillig ihre Funktion zurücklegen. Der freiwillige
Rücktritt ist dem Präsidenten schriftlich mittels eingeschriebenen
Briefes anzuzeigen. Das jeweilige Gründungsmitglied bzw. das jeweilige
Sponsormitglied wird vom Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter zur
Ergänzung des Vorstandes aufgefordert.
16.7 Sitzungen des Vorstandes:
Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Die Einberufung erfolgt
durch den Präsidenten spätestens eine Woche vor Termin, schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung. Außerordentliche Sitzungen können auf
Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern bzw. des Präsidenten jederzeit
einberufen werden.
Geschäftsführung: § 17
17.1 Die Führung der Geschäfte des Vereines obliegt dem Präsidenten.
17.2 Für den Verein ist der Präsident zeichnungsberechtigt.
Vertretung des Vereines: § 18
18.1 Der Vorstand ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung des Vereines berufen.
18.2 Der Präsident kann im Auftrag des Vorstandes die Vertretung des
Vereines in allen Angelegenheiten übernehmen.
Rechnungsprüfung: § 19
Die Finanzkontrolle wird durch zwei von der Hauptversammlung gewählte
Prüfer einmal jährlich durchgeführt.
Schiedsgericht: § 20
20.1 Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Vereines
werden durch ein Schiedsgericht
entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, und
zwar:
- 2 Vertreter der Gründungsmitglieder
- 1 Vertreter der Sponsormitglieder
Die Vertreter der Gründungsmitglieder und Sponsormitglieder im
Schiedsgericht werden durch die Hauptversammlung jeweils für drei
Jahre bestellt.
Das Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
20.2 Richtet sich die Angelegenheit, über welche das Schiedsgericht zu
befinden hat, gegen ein
Gründungs- oder Sponsormitglied, das aufgrund eines
Hauptversammlungsbeschlusses einen Vertreter in das Schiedsgericht
entsendet, so ist das betreffende Schiedsgerichtsmitglied im
Einzelfall auszutauschen. Das im jeweiligen Einzelfall nominierende
Schiedsgerichtsmitglied wird durch einen Beschluss des Vorstandes
bestellt.
20.3 Das Schiedsgericht ist für alle Vereinsstreitigkeiten zuständig,
die sich aus dem
Mitgliedschahsverhältnis und den daraus resultierenden Rechten und
Pflichten ergeben. Das Schiedsgericht kann von jedem Gründungsmitglied
und Sponsormitglied angerufen werden.
20.4 Das Schiedsgericht hat innerhalb eines Monats nach der Anrufung
zusammenzutreten und seinen
Spruch zu fällen. Das Schiedsgericht kann erkennen auf:
- Verweis
- Empfehlung auf Ausschluss aus dem Verein
20.5 Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, dem Schiedsgericht
sämtliche benötigten Unterlagen zur
Verfügung zu stellen
20.6 Alle Mitglieder des Vereines verpflichten sich, einen gem. § 577
folgende ZPO errichteten
Schiedsvertrag zu schließen.
Satzungsänderungen: § 21
Satzungsänderungen werden von den anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern der Hauplversan 2/3-Mehrheit beschlossen.
Auflösung des Vereines: § 22
22.1 Die Auflösung des Vereines “Skipool Bezirk Landeck” wird von den
anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern der Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen.
22.2 Das zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereines vorhandene
Vereinsvermögen fließt dem Tiroler
Skiverband, Bezirk Landeck, zu. Die Abwicklung obliegt dem
Präsidenten.
22.3 Mit der Auflösung des Vereines verlieren sämtliche vom Verein
abgeschlossenen Verträge ihre
Gültigkeit. |
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