Satzungen des Skipool Bezirk Landeck
Ausgabe vom 02.07.2004

§1
Der Verein führt den Namen “Skipool Bezirk Landeck”, der Sitz des Vereines ist am jeweiligen Sitz des Präsidenten. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bezirkes Landeck.

§2
Die Tätigkeit des Vereines, Skipool Bezirk Landeck" ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern verfolgt gemeinnützige Zwecke. Sie ermöglicht einer großen Anzahl talentierter Nachwuchsläufer bessere Trainings- und Wettkampfbedingungen. In diesem Sinne dient der Verein “Skipool Bezirk Landeck” als Treuhänder vereinnahmter Sponsorgelder und ist berechtigt, diese für Trainings- und Wettkampfbeschickungen einschließlich der Anschaffung der hierfür notwendigen Geräte dem Tiroler Skiverband Bezirk Landeck zuzuwenden.

Vereinsjahr: § 3
Das Vereinsjahr stimmt mit dem Verbandsjahr des Tiroler Skiverbandes überein und beginnt jeweils am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Kalenderjahres.

§4
Die Mittel des Vereines werden in Form von Mitgliedsbeiträgen aufgebracht, die aus Geld, Sachleistungen sowie Subventionen und Spenden bestehen. Darüber hinaus ist der Verein berechtigt, von den Sponsormitgliedern Beiträge für Werbeeinschaltungen in eigenen Druckwerken aller Art zu vereinnahmen.

Der Verein kennt folgende Arten von Mitgliedern: § 5
Gründungsmitglieder - Sponsormitglieder - fördernde Mitglieder - Ehrenmitglieder

§6
Die Mitglieder des Vereines verpflichten sich, die volle sportliche Unabhängigkeit des Tiroler Skiverbandes zu wahren.

Gründungsmitglieder. § 7
7.1 Gründungsmitglieder sind:
1. Spar- und Vorschusskasse für den Bezirk Landeck GmbH, Dir. Holzmann, 6500 Landeck
2. Raiffeisenkassen des Bezirkes Landeck
3. Fa. Dipl.-Ing. Werner Goidinger, Bau- und Betonwarenges. m.b.H., 6511 Zams
4. Fa. Streng-Bau GesmbH, Graf, 6500 Landeck
5. Fa. Hilti & Jehle, Bauunternehmen, 6542 Pfunds
6. Fa. Lorenz Schimpfössl, 6500 Landeck
7. Fa. Sportladen Corda Geiger, Sport GesmbH, 6500 Landeck
8. Fa. Serfauser Kaufhäusl, Inh. Patscheider Franz, Sportartikel, 6534 Serfaus
9. Fa. Reinhard Alber, Schuhhaus, Sporthaus, 6580 St. Anton
10. Skischule Serfaus, 6534 Serfaus
11. Fa. Raggl Supertype GesmbH & Co KG, 6500 Landeck
12. Tiroler Skiverband, Bezirk Landeck
13. Hotel Weißseespitze, Hafele Charly, 6524 Feichten
14. Tischlerei Karl Weiskopf, 6551 Pians
7.2 Rechte:
Die Gründungsmitglieder wählen und delegieren sechs Vertreter aus ihren Reihen in den Vereinsvorstand. Jedes Gründungsmitglied jedoch hat Stimmrecht in der Hauptversammlung.
7.3 Pflichten:
Die Gründungsmitglieder sind zur regelmäßigen Beitragsleistung verpflichtet.
7.4 Beiträge:
Die Festsetzung und Änderung der jährlich zu entrichtenden Beiträge erfolgt aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes für jedes einzelne Gründungsmitglied.

Sponsormitglieder: § 8
8.1 Sponsormitglieder können juristische und natürliche Personen sein, ihre Zahl ist grundsätzlich nicht
begrenzt.
8.2 Sponsormitglieder erwerben mit der Aufnahme das Recht, das Zeichen des Vereines und die offizielle
Bezeichnung “Sponsor des Skipool Bezirk Landeck” in ihrer Werbung zu verwenden, in der Öffentlichkeit auf die Verbindung mit dem Tiroler Skikader Bezirk Landeck hinzuweisen und das Zeichen des Vereines auf allen hierfür geeigneten Werbemedien (insbesondere Inseratenwerbung) zu führen.
6.3 Mit dem Recht zur kommerziellen Verwertung der Werbewirksamkeit des Vereinsnamens sowie des
Vereinszeichens entsteht gleichzeitig auch die Verpflichtung zur regelmäßigen Leistung des Mitgliedsbeitrages für die Dauer der Sponsormitgliedschaft.
8.4 Sponsormitglieder verpflichten sich, die vom ÖSV bzw. der FIS erlassenen Regeln hinsichtlich
a) der Werbung
b) der Entschädigung der Rennläufer vollinhaltlich anzuerkennen und einzuhalten.
8.5 Werbung, die mit den genannten Richtlinien übereinstimmt, kann jederzeit von den Sponsor-
mitgliedern ohne Rücksprache mit dem Vorstand des „Skipoot Bezirk Landeck" durchgeführt werden.
8.6 Für Werbeprojekte außerhalb der genannten Richtlinien ist die Genehmigung des Vorstandes des “SkipoolBezirk Landeck” einzuholen. Bei Nichterteilung ist das entsprechende Projekt abzusetzen.
8.7 Beiträge:
Die Beiträge der Sponsormitglieder bestehen ausschließlich in Geldleistungen und/oder Sachleistungen.
8.8 Die jährliche Mindestbeitragsleistung beträgt € 500,- in Geld- oder Sachwert.
Ab einerjährlichen Beitragsleistung von mind. € 1.000,-haben Sponsormitglieder Sitz-und Stimmrecht in der Hauptversammlung.
8.9 Die Sponsormitglieder sind berechtigt, vier stimmberechtigte Mitglieder in den Vereinsvorstand zu
entsenden. Die Entsendung dieser Vertreter erfolgt aufgrund einer Wahl, welche einmal in drei Jahren durchzuführen ist und in der die Vertreter mit einfacher Stimmenmehrheit ermittelt werden. Die Wahl ist im Beisein des Präsidenten des „Skipool Bezirk Landeck" durchzuführen.
Für eine gültige Wahl müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder zu Beginn der Wahlversammlung anwesend sein. Ist die Wahlversammlung zum anberaumten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so ist eine halbe Stunde später eine neuerliche Wahlversammlung festzusetzen. Diese Wahlversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

9.1 Fördernde Mitglieder: § 9
All jene, die den Tiroler Skisport mit jährlichen Beiträgen unterstützen wollen, ohne jedoch die Werbewirksamkeit des Vereines gem. § 6 Punkt 2 zu nutzen, können fördernde Mitglieder werden. Sie erhalten das Recht, die Bezeichnung „Förderer des Skisportes Bezirk Landeck" zu führen. Sie sind berechtigt, ein Mitglied mit Stimmrecht in den Vereinsvorstand zu entsenden.
9.2 Beiträge:
Fördernde Mitglieder haben einen jährlichen Mindestbeitrag von € 100,- zu leisten.

Ehrenmitglieder: § 10
Die Ehrenmitgliedschaft wird über Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung verliehen. Ehrenmitglieder nehmen an der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.

Aufnahme von Mitgliedern: § 11
11.1 Gründungsmitglieder:
Dem Verein gehören ausnahmslos die unter Punkt 7.1 genannten Gründungsmitglieder an.
11.2 Sponsormitglieder:
1. Bewerber, die die Sponsormitgliedschaft und das Recht auf Ausnutzung der Werbewirkung des
Vereines “Skipool Bezirk Landeck” (werbemäßige Vermarktung des Vereinszeichens sowie der Bezeichnung “Sponsor des Skipool Bezirk Landeck”) erwerben wollen, haben an den Präsidenten des “Skipool Bezirk Landeck” eine Aufnahmeanfrage zu stellen . Diese Anfrage ist vom Präsidenten zu prüfen und dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
2. Über das Aufnahmeansuchen entscheidet der Präsident.

Dauer der Mitgliedschaft. § 12
12.1 Gründungsmitglieder:
Bei Gründungsmitgliedern ist die Mitgliedschaft unbegrenzt.
12.2 Sponsormitglieder:
Die Sponsormitgliedschaft ist ebenso unbegrenzt.

Ausscheiden von Mitgliedern: § 13
13.1 Gründungsmitglieder können aus dem Verein mit einjähriger Kündigungsfrist austreten. Der Austritt
ist dem Präsidenten schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
13.2 Bei Ausscheiden des Tiroler Skiverbandes, Bezirk Landeck, ist vom Vorstand eine außerordentliche
Hauptversammlung einzuberufen und der Antrag auf Auflösung des Vereines zu stellen.
13.3 Sponsormitglieder können aus dem Verein mit einjähriger Kündigungsfrist austreten.
Der Austritt ist dem Präsidenten schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
13.4 Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechte
und Pflichten. Die Ausnutzung von Rechten irgendwelcher Art die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, über die Dauer der Mitgliedschaft hinaus, ist verboten.
13.5 Ausschluss von Mitgliedern:
Der Ausschluss von Gründungsmitgliedern kann nur vom Schiedsgericht verfügt werden. Der Ausschlus von Sponsormitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern erfolgt gem. § 16 durch Vorstandsbeschluß.

Der Verein kennt folgende Organe: § 14
Hauptversammlung Vorstand Rechnungsprüfer Schiedsgericht

Hauptversammlung: § 15
15.1 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des “Skipool Bezirk Landeck”. Teilnahmeberechtigt
sind alle Gründungsmitglieder, Sponsormitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
15.2 In der Hauptversammlung sind die Gründungsmitglieder und die Sponsormitglieder
stimmberechtigt.
15.3 Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung hierzu muss den
Mitgliedern spätestens eine Woche vor Termin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zugehen.
Die Einberufung außerordentlicher Hauptversammlungen kann vom Vorstand je nach Erfordernis jederzeit beschlossen werden.
Anträge, über die in der Hauptversammlung Beschluss gefasst werden soll, können schriftlich oder mündlich in der Hauptversammlung von den einzelnen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden.
15.4 Aufgaben der Hauptversammlung:
1. Genehmigung des Geschäftsberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Jahresvoranschlages
2. Satzungsänderungen
3. Bestellung des vereinsinneren Schiedsgerichtes
4. Wahl des Rechnungsprüfers
5. Entlastung der bestellten Organe
6. Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die in der Hauptversammlung vom
Vorstand vorgelegt werden
7. Beschluss über die Auflösung des Vereines
15.5 Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung:
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Stimmberechtigten anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit zum anberaumten Zeitpunkt ist nach Ablauf von einer halben Stunde eine neuerliche Hauptversammlung festzusetzen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Beschlussfähig.
15.6 Beschlüsse in der Hauptversammlung werden, soferne in diesen Satzungen nicht etwas anderes
bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Anträge auf Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereines, deren Wortlaut den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens zur Hauptversammlung bekanntgegeben werden muss, können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Vorstand: § 16
16.1 Der Vorstand setzt sich aus insgesamt 12 Personen zusammen, und zwar 6 Personen aus den
Gründungsmitgliedern und des jeweiligen Bezirksvertreters des TSV Bezirk Landeck und 4 Personen aus den Sponsormitgliedern sowie einer Person aus den Förderungmitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und Vizepräsidenten (Stellvertreter).
16.1.1 Des weiteren ist der Vorstand im Sinne einer effizienteren Arbeitsgestaltung berechtigt Unterausschüsse mit der Aufgabe einer beratenden Funktion für den denselben zu bilden. (zB Marketingausschuss, u. dgl.)
16.2 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Funktionsperiode -aus welchen Gründen immer- aus, so
haben die Gründungsmitglieder und Sponsormitglieder für die jeweilige Nachfolge zu sorgen.
16.3 Aufgaben des Vorstandes:
1. Kontrolle der Mittelverteilung
2. Festsetzung der Beitragshöhe
3. Bestellung des Kassiers und eines Schriftführers
4. Ausschluss von Sponsormitgliedern und fördernden Mitgliedern sowie Ausschluss von
Ehrenmitgliedern
5. Behandlung von Anträgen der Mitglieder
6. Einberufung des vereinsinternen Schiedsgerichtes
7. Behandlung von sämtlichen sonstigen Angelegenheiten, die nicht der Hauptversammlung
vorbehalten sind
16.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei ein
Delegierter des Tiroler Skiverbandes, Bezirk Landeck, zwingend anwesend sein muss. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten entscheidet. Beschlüsse über die Festsetzung der Beitragshöhe für Sponsormitglieder und fördernde Mitglieder bedürfen der 2/3-Mehrheit des Vorstandes.
16.5 Die Vertretung von Vorstandsmitgliedern ist nicht zulässig.
16.6 Rücktritt von Vorstandsmitgliedern:
Vorstandsmitglieder können jederzeit ohne Angabe von Gründen von der sie entsendenden Körperschaft bzw. Unternehmen (Firma) abgerufen werden oderfreiwillig ihre Funktion zurücklegen. Der freiwillige Rücktritt ist dem Präsidenten schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Das jeweilige Gründungsmitglied bzw. das jeweilige Sponsormitglied wird vom Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter zur Ergänzung des Vorstandes aufgefordert.
16.7 Sitzungen des Vorstandes:
Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten spätestens eine Woche vor Termin, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern bzw. des Präsidenten jederzeit einberufen werden.

Geschäftsführung: § 17
17.1 Die Führung der Geschäfte des Vereines obliegt dem Präsidenten.
17.2 Für den Verein ist der Präsident zeichnungsberechtigt.

Vertretung des Vereines: § 18
18.1 Der Vorstand ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereines berufen.
18.2 Der Präsident kann im Auftrag des Vorstandes die Vertretung des Vereines in allen Angelegenheiten übernehmen.

Rechnungsprüfung: § 19
Die Finanzkontrolle wird durch zwei von der Hauptversammlung gewählte Prüfer einmal jährlich durchgeführt.

Schiedsgericht: § 20
20.1 Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Vereines werden durch ein Schiedsgericht
entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, und zwar:
- 2 Vertreter der Gründungsmitglieder
- 1 Vertreter der Sponsormitglieder
Die Vertreter der Gründungsmitglieder und Sponsormitglieder im Schiedsgericht werden durch die Hauptversammlung jeweils für drei Jahre bestellt.
Das Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
20.2 Richtet sich die Angelegenheit, über welche das Schiedsgericht zu befinden hat, gegen ein
Gründungs- oder Sponsormitglied, das aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses einen Vertreter in das Schiedsgericht entsendet, so ist das betreffende Schiedsgerichtsmitglied im Einzelfall auszutauschen. Das im jeweiligen Einzelfall nominierende Schiedsgerichtsmitglied wird durch einen Beschluss des Vorstandes bestellt.
20.3 Das Schiedsgericht ist für alle Vereinsstreitigkeiten zuständig, die sich aus dem
Mitgliedschahsverhältnis und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten ergeben. Das Schiedsgericht kann von jedem Gründungsmitglied und Sponsormitglied angerufen werden.
20.4 Das Schiedsgericht hat innerhalb eines Monats nach der Anrufung zusammenzutreten und seinen
Spruch zu fällen. Das Schiedsgericht kann erkennen auf:
- Verweis
- Empfehlung auf Ausschluss aus dem Verein
20.5 Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, dem Schiedsgericht sämtliche benötigten Unterlagen zur
Verfügung zu stellen
20.6 Alle Mitglieder des Vereines verpflichten sich, einen gem. § 577 folgende ZPO errichteten
Schiedsvertrag zu schließen.

Satzungsänderungen: § 21
Satzungsänderungen werden von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Hauplversan 2/3-Mehrheit beschlossen.

Auflösung des Vereines: § 22
22.1 Die Auflösung des Vereines “Skipool Bezirk Landeck” wird von den anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern der Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen.
22.2 Das zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereines vorhandene Vereinsvermögen fließt dem Tiroler
Skiverband, Bezirk Landeck, zu. Die Abwicklung obliegt dem Präsidenten.
22.3 Mit der Auflösung des Vereines verlieren sämtliche vom Verein abgeschlossenen Verträge ihre
Gültigkeit.